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   BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79   

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https://dejure.org/1980,635
BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79 (https://dejure.org/1980,635)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1980 - VIII ZR 338/79 (https://dejure.org/1980,635)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79 (https://dejure.org/1980,635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht auf ein Widerrufsrecht - Lieferung von Bausätzen - Vorliegen eines gemischten Formularvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bausatzverträge - Abzahlungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 375
  • NJW 1981, 453
  • MDR 1981, 312
  • DB 1981, 414
  • JR 1981, 248
  • BauR 1981, 190
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1968 - VII ZR 142/66

    Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk; Lieferung von Fertigbauteilen

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79
    Die Lieferung von genormtem Baumaterial ist dann, wenn - wie hier - der Lieferant den Einbau nicht selbst vornimmt, nicht Werkleistung an einem Bauwerk (vgl. BGH Urteil vom 18. März 1968 - VII ZR 142/66 = NJW 1968, 1087).

    Damit setzt sich der Senat nicht zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1968 (aaO), auf das sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht beruft, in Widerspruch.

  • BGH, 02.02.1977 - VIII ZR 320/75

    Widerrufsrecht beim Kauf gleichartiger Sachen

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79
    Steht mithin dem Käufer eines Bausatzes, sofern er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, gemäß § 1 c Nr. 1 AbzG ein Widerrufsrecht zu, so handelt die Beklagte wettbewerbswidrig, wenn sie nicht bei Vertragsabschluß Über dieses Recht belehrt und auf Befragen eine Widerrufsbefugnis verneint (Senatsurteil vom 2. Februar 1977 - VIII ZR 320/75 - WM 1977, 396 unter II, 3 der Entscheidungsgründe, insoweit in BGHZ 67, 389 nicht abgedruckt).
  • Drs-Bund, 11.12.1973 - BT-Drs 7/1398
    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79
    Wie die Materialien des Zweiten Änderungsgesetzes zum Abzahlungsgesetz (aaO) erkennen lassen, sollte das für Abzahlungsgeschäfte neu einzuführende Widerrufsrecht auf Vertragsformen ausgedehnt werden, bei denen sich vergleichbare Mißstände - insbesondere die Gefahr übereilter und unbedachter Vertragsabschlüsse bei längeren Bezugsbindungen und eine damit häufig verbundene Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer - gezeigt hatten (vgl. dazu BT-Drucks. 7/1398 S. 5 und Protokoll über die 70. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1973 S. 4287).
  • BGH, 03.10.1973 - VIII ZR 181/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1973 (VIII ZR 181/72 = WM 1973, 1297 = NJW 1973, 2200) ausgeführt hat, können auf den kaufrechtlichen Teil eines derartigen gemischten Vertrages die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes jedenfalls dann Anwendung finden, wenn das einheitlich ausgewiesene Entgelt auf die einzelnen Elemente des Vertrages - insbesondere auf den kaufrechtlichen Teil - aufschlüsselbar ist.
  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Dies gilt auch für den Vertrag über ein Ausbauhaus; um einen bloßen Bausatzvertrag handelt es hier nicht (vgl. BGH NJW 1981, 453; 2006, 904; Voit a.a.O. § 631 Rn. 16).
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82

    Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache

    Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen, wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte § 1 Rdn. 22).

    Inwieweit es darüberhinaus auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (so die h.M., vgl. H.P. Westermann a.a.O. m.w.N.) oder bei gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten (vgl. BGHZ 78, 375, 377/378), ist hier nicht entscheidungserheblich.

    Hat er das genormte Baumaterial, die Fertigteile, nur zu liefern, so erbringt er keine werkvertragliche Werkleistung; dann gelten allein die Vorschriften über den Kauf (BGHZ 78, 375, 378; zu einem Sonderfall vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3).

    Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Erwerb eines Bausatzhauses zur Eigenerstellung durch den Erwerber als gemischten Vertrag behandelt, wenn der Veräußerer lediglich einzelne werk- oder dienstvertragliche Zusatzleistungen übernommen hat (BGHZ 78, 375, 377/378).

    Es handelt sich somit um ein herkömmliches Umsatzgeschäft, das lediglich durch werkvertragliche Elemente ergänzt wird (BGHZ 78, 375, 378 f).

    Demgemäß hat der VIII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn der Bauwillige das Haus nicht mit gekauften Bausatzteilen im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt (BGHZ 78, 375, 382/383).

    Dabei kann offenbleiben, ob hier die - wie üblicherweise - nach Auftragsbestätigung und Baufortschritt zu entrichtenden Vergütungsraten überhaupt als Teilzahlungen im Sinne von § 1 AbzG anzusehen wären (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380/381).

    Die Gefahr einer unbedachten, von einer überrumpelnden Verkaufsstrategie veranlaßten Auftragserteilung ist daher von vornherein gering, jedenfalls nicht typisch (vgl. BGHZ 78, 375, 381/382).

  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 183/04

    Rechte des Verbrauchers zum Widerruf eines Vertrages über die Lieferung und

    Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu liefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79, BGHZ 78, 375 f.).
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 301/82

    Formularmäßige Vereinbarung einer Entschädigung bei vorzeitiger Beendigung des

    Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen , wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201 [BGH 03.10.1973 - VIII ZR 181/72] ; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, § 1 Rdn. 22).

    Inwieweit es darüberhinaus auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (so die n.M., vgl. H.P. Westermann a.a.O. m.w.N.) oder bei gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten (vgl. BGHZ 78, 375, 377 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] /378), ist hier nicht entscheidungserheblich.

    Hat er das genormte Baumaterial, die Fertigteile, nur zu liefern , so erbringt er keine werkvertragliche Werkleistung; gelten vielmehr allein die Vorschriften über den Kauf (BGHZ 78, 375, 378 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] ; zu einem Sonderfall vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3).

    Allerdings hat der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Erwerb eines Bausatzhauses zur Eigenerstellung als gemischten Vertrag behandelt, wenn der Veräußerer lediglich einzelne werk- oder dienstvertragliche Zusatzleistungen übernommen hat (BGHZ 78, 375, 377 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] /378).

    Es handelt sich somit um ein herkömmliches Umsatzgeschäft, das lediglich durch werkvertragliche Elemente ergänzt wird (BGHZ 78, 375, 378 f) [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] .

    Demgemäß hat auch der VIII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn der Bauwillige das Haus mit gekauften Bausatzteilen nicht im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt (BGHZ 78, 375, 382 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] /383).

    Dabei kann offenbleiben, ob hier die - wie üblicherweise - nach Auftragsbestätigung und Baufortschritt zu entrichtenden Vergütungsraten überhaupt als Teilzahlungen im Sinne von § 1 AbzG anzusehen wären (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] /381).

    Die Gefahr einer unbedachten, von einer überrumpelnden Verkaufsstrategie veranlaßten Auftragserteilung ist daher von vornherein nur gering, jedenfalls nicht typisch (vgl. BGHZ 78, 375, 381 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 338/79] /382).

  • BGH, 10.07.1983 - VII ZR 301/82
    Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen, wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, § 1 Rdn. 22).

    Inwieweit es darüber hinaus auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (so die h. M., vgl. H.P. Westermann a. a. O. m. w. N.) oder bei gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten (vgl. BGHZ 78, 375, 377/378), ist hier nicht entscheidungserheblich.

    Hat er das genormte Baumaterial, die Fertigteile, nur zu liefern, so erbringt er keine werkvertragliche Werkleistung; gelten vielmehr allein die Vorschriften über den Kauf (BGHZ 78, 375, 378; zu einem Sonderfall vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3).

    Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Erwerb eines Bausatzhauses zur Eigenerstellung als gemischten Vertrag behandelt, wenn der Veräußerer lediglich einzelne werk- oder dienstvertragliche Zusatzleistungen übernommen hat (BGHZ 78, 375, 377/378).

    Es handelt sich somit um ein herkömmliches Umsatzgeschäft, das lediglich durch werkvertragliche Elemente ergänzt wird (BGHZ 78, 375, 378 f).

    Demgemäß hat auch der VIII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn der Bauwillige das Haus mit gekauften Bausatzteilen nicht im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt (BGHZ 78, 375, 382/383).

    Dabei kann offenbleiben, ob hier die - wie üblicherweise - nach Auftragsbestätigung und Baufortschritt zu entrichtenden Vergütungsraten überhaupt als Teilzahlungen im Sinne von § 1 AbzG anzusehen wären (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380/381).

    Die Gefahr einer unbedachten, von einer überrumpelnden Verkaufsstrategie veranlassten Auftragserteilung ist daher von vornherein nur gering, jedenfalls nicht typisch (vgl. BGHZ 78, 375, 381/382).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Aus dem von der Revision angeführten Senatsurteil in BGHZ 78, 375, 377ff. ergibt sich nichts anderes.

    Wie der hierdurch abgelöste § 1c AbzG soll § 2 VerbrKrG den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGHZ 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c AbzG und im Anschluß daran zu § 2 VerbrKrG Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2; MünchKomm/Ulmer, aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.11.1984 - VII ZR 256/83

    Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Fertighausverträge

    Dabei kann offen bleiben, ob die ursprünglich nach Baufortschritt geschuldeten Vergütungsraten überhaupt als Teil zahlungen im Sinne des Abzahlungsgesetzes anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380/381).
  • OLG Koblenz, 09.07.2004 - 8 U 106/04

    Ausübung des Widerrufsrechts betreffend den Vertrag über Lieferung und Errichtung

    Der eindeutige Wortlaut lässt keine Möglichkeit, Werkverträge in einschränkender Auslegung der Vorschrift von ihrem Regelungsbereich auszunehmen (siehe insoweit auch BGH NJW 1981, 453, 455; OLG Hamm a.a.O.).
  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 254/00

    Rechte des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers

    Die Revisionserwiderung weist zwar nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß es sich um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB handelte, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Lieferung vertretbarer Sachen zum Gegenstand gehabt haben und deshalb insgesamt nach Kaufrecht zu beurteilen sein dürfte (vgl. BGHZ 78, 375, 378; 87, 112, 116).
  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 242/86

    Präsentbücher; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf einen Lizenzvertrag

    Dieses Gesetz findet grundsätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung (BGHZ 78, 375, 378, 383; 87, 112, 115 f; 97, 127, 131) [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85] .

    Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, daß es sich bei dem vorliegenden Lizenzvertrag um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem - gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Vertragspflichten - das Schwergewicht auf der Nutzungsrechtsübertragung liegt und die Regelung in § 6 im Verhältnis dazu eher als eine - wenn auch nicht ganz untergeordnete - Nebenabrede anzusehen ist (vgl. BGHZ 78, 375, 377 f).

  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 51/82

    Vereinbarung einer salvatorischen Klausel - Genehmigungsfähigkeit einer

  • OLG Köln, 09.05.1995 - 15 U 149/94

    Bausatzverträge - Verbraucherkreditgesetz

  • OLG Brandenburg, 22.04.2004 - 12 U 131/03

    Mögliches Widerrufsrecht bei Fertighauskauf auf Teilzahlungsbasis

  • OLG Hamm, 21.05.1985 - 7 U 1/85
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